Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Steffen GmbH

1. Allgemeines:
 Die Steffen GmbH liefert nach üblichem technischen Standard. Unwesentliche Abweichungen der gelieferten von der vereinbarten Ware, Abweichungen aufgrund von Konstruktionsänderungen und/oder Verbesserungen bleiben der Steffen GmbH vorbehalten. Ebenso ist die Steffen GmbH zu Teillieferungen berechtigt. Für Schäden aus Verzug oder Unmöglichkeit haftet die Steffen GmbH nur, soweit der Kunde grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen vermag. Eine Haftung für entfernte oder Folgeschäden sowie bei höherer Gewalt entfällt. Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als Fixtermine.

2. Zahlung:
 Die Preise für unsere Produkte entnehmen Sie bitte unseren jeweils aktuellen Produktkatalogen. Alle Preise gelten ab Lager Herford. Die Bezahlung erfolgt sofort und abzugsfrei per Vorkasse gegen Rechnung. Wechsel werden nicht akzeptiert. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Steffen GmbH über den Gegenwert frei verfügen kann. Gebühren, Diskont, Inkassospesen, Scheckzinsen und sonstige Zahlungsnebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei erstmaliger Lieferung kann Vorkasse oder Barnachnahme verlangt werden. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Steffen GmbH berechtigt weitere Lieferungen zurückzuhalten, ebenso bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden nach Vertragsabschluß oder bei falschen Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden bei Vertragsabschluß. In diesem Fall ist die Steffen GmbH ferner berechtigt, etwa eingeräumte Zahlungsziele aufzukündigen und Ausgleich offener Rechnungen zu verlangen. In keinem Fall ist der Kunde berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht an den Zahlungsmitteln auszuüben, es sei denn, seine Gegenforderung ist von der Steffen GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Mit abgetretenen Forderungen darf überhaupt nicht aufgerechnet werden. Bei Exportgeschäften gelten als Lieferbedingungen die jeweils neuesten International Commercial Terms der “International Chamber of Commerce” in Paris. Ist nichts anderes vereinbart, hat Zahlung per Vorauskasse zu erfolgen. Ist eine Zahlung per Dokumenteninkasso vereinbart, gelten als Grundlage die “Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI)”, bei Akkreditiven gelten die jeweils neuesten “Einheitlichen Richtlinien für Akkreditive (ERA)”.

3. Eigentumsvorbehalt:
 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum der Steffen GmbH. Ist der Kunde Kaufmann, bleibt die Ware Eigentum der Steffen GmbH bis zur Erfüllung aller Forderungen der Firma Steffen GmbH gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung, bis ein Saldoausgleich vorgenommen ist. Der Kunde ist berechtigt, über die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Andere Verfügungen, insbesondere eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Überlassung im Tauschwege an Dritte, ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene gerichtliche Pfändungen sind unverzüglich der Steffen GmbH anzuzeigen. Der Kunde und die Steffen GmbH sind sich einig, daß bei der Verarbeitung der gelieferten Waren nach § 950 BGB eine neue Sache für die Steffen GmbH hergestellt wird. Der Eigentumsvorbehalt der Steffen GmbH erstreckt sich auf die neue Sache. Für alle Fälle, in denen durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Waren Steffen an diesen Waren Eigentumsrechte verliert, tritt der Kunde hiermit im voraus seine Vergütungsansprüche nach § 951 BGB an die Steffen GmbH ab. Forderungen des Kunden aus einem Weiterverkauf der Ware an Dritte werden im voraus an die Steffen GmbH abgetreten. Wird die Ware vom Käufer zusammen mit anderen Sachen verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der von der Steffen GmbH gelieferten Ware. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf widerruflich ermächtigt. Auf Verlangen hat der Kunde der Steffen GmbH die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die Abtretung der Schuld offenzulegen.

4. Gewährleistung: Das sichtbare Aussenholz ist hochwertig, wetterfest verleimtes 3- Schicht Holz aus der Fichte. Hierdurch minimieren wir Rissbildung, Astlöcher, Ausharzungen, wie diese bei Holz ganz natürlich sind. Kleine Unebenheiten auf der Oberfläche stellen keinen Mängel dar sondern sind in Maßen gewollt. Die Dachhaut besteht aus 21mm Rauhspund, mit einer gehobelten sichtbaren Seite gehobelt. Die nicht sichtbare Seite ist sägerauh. Die Bodenbeplankung fertigen wir aus 21/28mm gehobeltem Rauhspund mit Nut- und Federverbindung.
Jeder Anstrich ist ein Unikat. Farbgestaltungen fallen immer etwas  unterschiedlich aus und stellen keinen Grund zur Bemängelung dar. Anstriche werden stets in unserer Feucht-in-Feucht-Technik erstellt.

Die Steffen GmbH leistet Gewähr innerhalb von 12 Monaten seit Ablieferung der Waren dafür, daß die Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, die die Tauglichkeit der Ware bei normaler Verwendung und Bedienung aufheben oder erheblich mindern kann. Fehler, die durch Abnutzung und/oder Verschleiß entstehen, sind nicht erfaßt, selbst wenn derartige Fehler innerhalb der ersten 12 Monate nach Lieferung auftreten. Ferner sind solche Fehler nicht erfaßt, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, eigenmächtige Änderung oder ähnliche, in der Sphäre des Käufers liegende Umstände verursacht werden. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich erfolgen. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche gegen die Steffen GmbH ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind nach Wahl der Firma Steffen GmbH beschränkt auf das Recht der Nachbesserung und/oder Ersatzleistung. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung hat der Käufer nur dann, wenn auch eine wiederholte Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung der Firma Steffen GmbH fehlgeschlagen sind. Ansprüche auf Schadensersatz setzen in jedem Fall den Nachweis grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Firma Steffen GmbH voraus. Eine Haftung für entfernte und/oder Folgeschäden ist stets ausgeschlossen. Hatte die Steffen GmbH Ware getauscht und erweist sich die Rüge des Käufers als unbegründet, so ist der Käufer verpflichtet, auf erstes Anfordern hin auch die gelieferte Tauschware an die Steffen GmbH zu vergüten.

5. Zusätzliche Verpflichtungen des Käufers:
Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich, von der Firma Steffen GmbH bezogene Ware weder direkt noch indirekt in Spannungsgebiete – maßgebend ist die jeweilige Liste der Bundesrepublik Deutschland – weiter zu veräußern.

6. Montagen bieten wir ausschließlich über Subunternehmer an. Für Montagefehler und hieraus entstehende Schäden , die durch Montage unserer Häuser durch Dritte entstehen übernehmen wír keine Gewährleistung oder Haftung.

7. Schlußbestimmungen:
 Für Rechtsbeziehungen zwischen der Steffen GmbH und ihren Kunden gilt ausschließlich Deutsches Recht, das Internationale Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Änderungen, Ergänzungen, gänzliche oder teilweise Aufhebung dieser Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für diese Klausel selbst. Mündliche Nebenabreden – auch solche vor Vertragsabschluß – entfalten keine Wirkung. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag und zugleich als Gerichtstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrags, für beide Teile Herford bestimmt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, daß der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Steffen GmbH:
Für alle Einkaufsverträge, Bestellungen und Lieferungen sind ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen maßgebend; Bedingungen des Lieferanten gelten in keinem Falle. Abweichungen sind nur wirksam, soweit sie von der Steffen GmbH ausdrücklich und schriftlich mitgeteilt, bestätigt und anerkannt sind. Die Steffen GmbH ist nicht verpflichtet, gelieferte Ware selbst zu untersuchen; eine Obliegenheit zur Rüge gegenüber dem Lieferanten entsteht erst innerhalb 14 Tagen ab Eingang einer Mängelanzeige der Abnehmer der gelieferten Ware. Bei Rücktritt kann die Steffen GmbH nach Wahl bereits erhaltene Teillieferungen von der Rückabwicklung ausnehmen. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ihm gegen die Firma Steffen GmbH entstandene Forderungen abzutreten. Ebenso ist es ihm verwehrt, gegen Forderungen der Firma Steffen GmbH aufzurechnen. Erfüllungsort für Zahlungen und Leistungen der Firma Steffen GmbH ist Herford. Zahlungen erfolgen nach Wahl der Firma Steffen GmbH durch Übersenden von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf Bank- oder Postbankkonto. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Zeitpunkt der Zahlungsbewirkung. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag und zugleich als Gerichtstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag, für beide Teile Herford bestimmt. Für Rechtsbeziehungen zwischen der Steffen GmbH und ihren Lieferanten gilt ausschließlich Deutsches Recht, das Internationale Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Änderungen, Ergänzungen, gänzliche oder teilweise Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für diese Klausel selbst. Mündliche Nebenabreden – auch solche vor Vertragsschluß – entfalten keine Wirkung. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, daß der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.